08.09.2016
Bekanntmachung der Gemeinde Picher

- Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Picher vom 23.08.2016
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.07.2016 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 13. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, zuletzt geändert durch die 12. Änderung vom 28.07.2015 wird im § 5 Absatz 6 und 7 wie folgt geändert:
- 5 Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(2) Gem. §1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde
Picher die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-
Land.
(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden.
Dieser besteht aus vier Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnern.
Anstelle eines sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den Ausschuss
berufen werden.
Aufgabengebiet:
Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des
Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.
Die Sitzungen des Finanzausschusses sind öffentlich.
(4) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen
Bau- und Umweltausschuss. Dieser besteht aus fünf Gemeindevertretern und drei
sachkundigen Einwohnern.
Aufgabengebiet:
Der Bau- und Umweltausschuss begleitet Planungs- und Bauvorhaben, den Umwelt- und
Naturschutz sowie Landschaftspflege in der Gemeinde und gibt der Gemeindevertretung
entsprechende Beschlussempfehlungen.
Die Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses sind öffentlich.
(5) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen
Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschuss.
Dieser besteht aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern.
Aufgabengebiet:
Vorbereitung bzw. Beschlussempfehlungen zu sozialen Maßnahmen, insbesondere im
Kindertagesstättenbereich, zur Betreuung älterer Bürger, Betreuung der Schul- und
Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung,
Sozialwesen sowie Fremdenverkehr.
Die Sitzungen des Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschusses sind öffentlich.
(6) In allen Ausschüssen wird auf die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern
verzichtet.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Picher, 23.08.2016
Christ
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.