01.04.2021
Bekanntmachung der Gemeinde Hoort

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Hoort über die Benutzung der Kindertagesstätte
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert am 23.07.2019 (GVOBl. M-V, S. 487) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 04.09.2019 (GVOBl. M-V vom 13.09.2019, S. 558) beschließt die Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 18.03.2021 die 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte vom 07.02.2020.
I - Änderung
§ 3 Abs. 2
Ganztagsverpflegung
(2) Die Kosten der Verpflegung betragen ab dem 01.01.2021:
Frühstück 0,55 €
Mittagessen 3,55 €
Vesper 0,65 €
Obst 0,35 €
§ 4 Abs. 2 und 3
Kosten der Betreuung
(2) Liegt eine Bedarfsfeststellung nicht vor oder wird eine festgestellte Bedarfsfeststellung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aberkannt, so sind durch die Personensorgeberechtigten die dem Träger entstehenden Mehrkosten (Differenz des gesetzlichen Anspruches auf einen Teilzeitplatz zu einem Ganztagsplatz) zu zahlen. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Differenzkosten betragen:
Kinderkrippe Teilzeit auf ganztags 337,23 €
Kindergarten Teilzeit auf ganztags 209,04 €
(3) Liegt eine Doppelanmeldung in mehreren Kitas vor und der Landkreis verwehrt die Zahlung der Platzkosten, so sind diese von den Personensorgeberechtigten zu tragen. Sie belaufen sich auf:
Kinderkrippe halbtags 446,61 €
Teilzeit 615,23 €
ganztags 952,46 €
Kindergarten halbtags 318,42 €
Teilzeit 422,94 €
ganztags 631,98 €
II Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Hoort, 31.03.2021
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.